(Art. 26 Abs. 1 VRP, Art. 79 Abs. 2 StV bzw. Art. 116 Abs. 2 DBG)


Der Steuerpflichtige Regina Michele, geb. 27. Februar 1975, italienischer Staatsangehöriger, früher wohnhaft gewesen Thalerstrasse 76, 9404 Rorschacherberg, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird aufgrund Art. 177 StG für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. nach Art. 130 Abs. 2 DBG für die Direkte Bundessteuer gemäss Anhang nach Ermessen veranlagt.

Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) 2023

Rechtsmittel

Gegen diese Veranlagungsverfügung (inkl. allfällige Steuerausscheidung) und Schlussrechnung, den verfügten Verrechnungs­steueranspruch sowie gegen die Berechnung der Ausgleichszinsen können Sie innert 30 Tagen ab Zustellung beim aufgeführten Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Diese müssen Sie begründen. Allfällige Beweismittel müssen Sie bezeichnen (Art. 180 StG). Diese Ermessensveranlagung können Sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten und die versäumten Verfahrenspflichten müssen Sie in der Einsprachefrist nachholen. Sonst wird auf Ihre Einsprache nicht eingetreten.

Gegen die Feuerwehrabgabe kann innert 14 Tagen nach der Veröffentlichung beim Gemeinderat Thal schriftlich Rekurs erhoben werden.
 

Direkte Bundessteuer (DBSt) 2023

Rechtsmittel

Gegen diese Veranlagungsverfügung (inkl. allfällige Steuerausscheidung) und Steuerrechnung können Sie innert 30 Tagen ab Zustellung beim aufgeführten Steueramt schriftlich Einsprache erheben (Art. 132 DBG). Diese Ermessensveranlagung können Sie jedoch nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Sie müssen in diesem Fall Ihre Einsprache begründen und allfällige Beweismittel nennen. Andernfalls wird auf Ihre Einsprache nicht eingetreten.