Die unterzeichnete Amtsstelle verfügt gestützt auf Art. 225 Steuergesetz (StG; sGS 811.1):
Sprenger Urs, geb. 28.01.1965, wohnhaft gewesen in Thal SG, Mösli 2, zurzeit unbekannten Aufenthaltets
hat zur Deckung der offenen Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2024
Fr. 225‘339.90
nebst Zins zu 4 % seit 13.09.2025 auf dem Betrag von Fr. 225‘339.90
sicherzustellen.
Sprenger Urs ist gemäss Abklärungen des Einwohneramtes Thal SG ohne Abmeldung nach Unbekannt verzogen.
Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden.
Die Sicherstellungsverfügung kann innert fünf Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission, Unterstr. 28, Postfach, 9001 St. Gallen, angefochten werden. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung nicht. Die Gerichtsferien gelten im Rekursverfahren nicht.
Massgebende Vorschriften des st. gallischen Steuergesetzes
II. Sicherung der Steuer
Sicherstellung
Art. 225. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht Gefahr, dass die von einem Steuerpflichtigen geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, kann das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt jederzeit, selbst vor der rechtskräftigen Veranlagung, die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verfügen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG1 einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt.
Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden.
Arrest
Art. 226. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG1. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.
Da in der Schweiz kein Vertreter bekannt ist, wird die Sicherstellungsverfügung im digitalen Amtsblatt des Kantons St. Gallen publiziert.