Die unterzeichnete Amtsstelle verfügt gestützt auf Art. 169 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11):
Sprenger Urs, geb. 28.01.1965, wohnhaft gewesen in Thal SG, Mösli 2, zurzeit unbekannten Aufenthaltets
hat zur Deckung der offenen Direkten Bundessteuern für das Steuerjahr 2024
Fr. 145‘625.70
nebst Zins zu 4 % seit 13.09.2025 auf dem Betrag von Fr. 145‘625.70
sicherzustellen.
Sprenger Urs ist gemäss Abklärungen des Einwohneramtes Thal SG ohne Abmeldung nach Unbekannt verzogen.
Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden.
Gegen die Sicherstellungsverfügung kann der Steuerpflichtige Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, erheben. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich einzureichen. Sie ist zu begründen, und Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen. Diese Sicherstellungsverfügung ist mit der Beschwerde einzureichen.
Massgebende Vorschriften des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)
Art. 169
1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.
4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 170
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.
Da in der Schweiz kein Vertreter bekannt ist, wird die Sicherstellungsverfügung auf der Publikationsplattform des Kantons St. Gallen publiziert.