Der Gemeinderat verfügt in Anwendung von Art. 21 der Einführungsverordnung zum eidg. Strassenverkehrsgesetz (sGS 711.1; EV zum SVG) folgende Verkehrsanordnung:
Altenrhein, Rütiweg - Anpassung Fahrverbot
Höhe Parzellengrenze Grundstücke Nrn. 638 & 730 (in Fahrtrichtung West nach Ost)
«Verbot für Motorwagen und Motorräder» (Signal 2.13) mit dem Zusatztext «Zubringerdienst sowie landwirtschaftlicher Verkehr gestattet»
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).