Auf Antrag des Gemeinderates Thal sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt SVG) sowie Art. 2a, Art. 22a, Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) und Art. 19 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (sGS 711.1; abgekürzt EV zum SVG) verfügt das Polizeikommando folgende Verkehrsanordnungen:
Altenrhein, Wohn- und Schulquartier «Altenrhein Nord»
Einführung Tempo-30-Zone
- Hafenstrasse
- Kirchstrasse
- Seestrasse
- Seesicht
- Am See
- Sonnenstrasse
- Bomertstrasse
- Im Ifang
- Ifangweg
- Hüttenrain
- Im Egler
- Gonzenrüti
- Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und Signalisation als «Tempo-30-Zone» (Signal 2.30 integriert in Zonensignal 2.59.1)
- «Parkieren verboten» (2.50) mit Zusatztext «ausgenommen markierte Felder sowie signalisierte Parkplätze» integriert in Zonensignal (2.59.1)
Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).